Auskunftspflicht über die abgeschlossenen Werkverträge gegenüber ZUS

Schon ab Neujahr wird die Auskunftspflicht über den Abschluss eines Werkvertrags gegenüber ZUS [Zakład Ubezpieczeń Społecznych / Sozialversicherungsanstalt]gelten. In dem letzten BSJP-Newsletter erklärt Rechtsanwalt, Herr Michał Włodarczyk, auf wem die Auskunftspflicht ruht und wann die Anmeldung erfolgen soll. Überdies nennt er Ausnahmefälle, in denen es nicht notwendig ist, den Werkvertrag anzumelden.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Newsletter vertraut zu machen, den Sie in der Anlage unten herunterladen können.


Anbau

legal alert_dezember 2020_arbeitsrecht.pdf