Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft

Im Zusammenhang mit der Ankündigung der Besteuerung von Kommanditgesellschaften mit der CIT-Steuer interessieren sich viele Unternehmer für die Möglichkeiten, die Rechtsform ihres Unternehmens umzuwandeln. Eine der Formen, die es erlaubt, die Rechte der Gesellschafter unverändert zu lassen, ist die Offene Handelsgesellschaft. Wir stellen das Verfahren zur Umwandlung dar.

 

Verfahren

Zur Umwandlung der Gesellschaft sind notwendig (Art. 556 PL HGGB):

1) Erstellung eines Umwandlungsplans der Gesellschaft samt Anlagen;

2) Fassung eines Beschlusses über die Umwandlung der Gesellschaft; alle Gesellschafter müssen sich für die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft aussprechen (Art. 581 PL HGGB),

3) Bestimmung der Gesellschafter, die Geschäfte dieser Gesellschaft führen und sie vertreten;

4) Eintragung der umgewandelten Gesellschaft ins Register und Löschung der Umwandlungsgesellschaft.

 

Umwandlungsplan

Der Umwandlungsplan wird von allen geschäftsführenden Gesellschaftern der Umwandlungsgesellschaft erstellt (Art. 557 PL HGGB). Der Umwandlungsplan ist unter Androhung der Nichtigkeit schriftlich zu erstellen. Der Umwandlungsplan muss mindestens die Feststellung des Bilanzwertes der Vermögenswerte der Umwandlungsgesellschaft an einem bestimmten Tag im Monat vor der Vorlage des Umwandlungsplans bei den Gesellschaftern enthalten (Art. 558 PL HGGB).

Dem Umwandlungsplan sind beizufügen (Art. 558 PL HGGB):

1) Entwurf des Beschlusses in Sachen der Umwandlung der Gesellschaft;

2) Entwurf des Vertrages der umgewandelten Gesellschaft;

3) Jahresabschluss, erstellt zum Zwecke der Umwandlung zu einem bestimmten Datum in dem Monat vor der Vorlage des Umwandlungsplans bei den Gesellschaftern und zwar nach denselben Methoden und in derselben Gliederung wie der letzte Jahresabschluss.

ANMERKUNG:

Es ist nicht mehr erforderlich, den Umwandlungsplan von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und einen Vertrag der umgewandelten Gesellschaft abzuschließen (dieser wird durch den Umwandlungsbeschluss ersetzt) oder eine getrennte Bewertung des Vermögens (Aktiva und Passiva) der Umwandlungsgesellschaft und dessen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. 

 

Mitteilungen

Die Gesellschaft teilt den Gesellschaftern zweimal die Absicht mit, einen Beschluss über die Umwandlung der Gesellschaft zu fassen, in der Weise mit, die für die Unterrichtung der Gesellschafter der Umwandlungsgesellschaft vorgeschrieben ist. Die erste Mitteilung sollte spätestens einen Monat vor dem geplanten Datum der Beschlussfassung erfolgen, die zweite nicht weniger als zwei Wochen nach dem Datum der ersten Mitteilung.

Die Mitteilung sollte die wesentlichen Elemente des Umwandlungsplans enthalten sowie Ort und Datum angeben, an dem sich die Gesellschafter der Umwandlungsgesellschaft mit dem vollständigen Inhalt des Plans und der Anlagen vertraut machen können, wobei dieses Datum jedoch nicht weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Datum des Umwandlungsbeschlusses liegen darf.

Der Mitteilung sind ein Entwurf des Umwandlungsbeschlusses und ein Entwurf des Vertrages oder der Satzung der umgewandelten Gesellschaft beizufügen (Art. 560 PL HGGB).

 

Beschluss

Unmittelbar vor der Fassung des Beschlusses über die Umwandlung der Gesellschaft sollten den Gesellschafterm die wesentlichen Elemente des Umwandlungsplans mündlich dargestellt werden (Art. 561 PL HGGB).

Die Umwandlung der Gesellschaft erfordert einen von den Gesellschaftern gefassten Beschluss; alle Gesellschafter müssen für den Beschluss stimmen (Art. 562 und 581 PL HGGB). Der Beschluss sollte in das von einem Notar verfasste Protokoll aufgenommen werden.

Der Umwandlungsbeschluss sollte enthalten, was folgt:

1)     den Typ der Gesellschaft, in den die Gesellschaft umgewandelt wird,

2)     den Umfang der Rechte, die den Gesellschaftern, die an der umgewandelten Gesellschaft beteiligt sind, persönlich gewährt werden, sofern die Gewährung solcher Rechte vorgesehen ist;

3)     Namen und Vornamen der Gesellschafter, die die Geschäfte der Gesellschaft führen und die umgewandelte Gesellschaft vertreten;

4)     Zustimmung zum Wortlaut des Vertrages der umgewandelten Gesellschaft.

Die Fassung des Umwandlungsbeschlusses ersetzt den Abschluss des Vertrages der umgewandelten Gesellschaft (Art. 563 PL HGGB).

 

Antrag an das Landesgerichtsregister und Bekanntmachung

Der Antrag auf Eintragung der Umwandlung ins Register ist von allen Gesellschaftern einzureichen, die berechtigt sind, die umgewandelte Gesellschaft zu vertreten (Art. 569 PL HGGB).

Die Umwandlung der Gesellschaft wird auf Antrag aller Gesellschafter, die die Geschäfte der umgewandelten Gesellschaft führen, gesondert bekannt gegeben (Art. 570 PL HGGB).

 

Folgen

Die Umwandlungsgesellschaft wird zur umgewandelten Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft ins Register (Umwandlungstag). Gleichzeitig löscht das Registergericht die Umwandlungsgesellschaft von Amts wegen (Art. 552 PL HGGB).

ANMERKUNG:

Infolge einer Änderung der Rechtsform wird eine neue juristische Person (die umgewandelte Gesellschaft) in das Landesgerichtsregister eingetragen, der eine neue KRS-Nummer zugeteilt wird (§13 der Verordnung des Justizministers vom 17.11.2014 über die detaillierte Art und Weise der Führung von Registern, die Teil des Landesgerichtsregisters sind). Die NIP- und REGON-Nummern ändern sich nicht.

Der umgewandelten Gesellschaft stehen alle Rechte und Pflichten der umzuwandelnden Gesellschaft zu. Die Gesellschafter der umzuwandelnden Gesellschaft werden ab dem Zeitpunkt der Umwandlung Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft (Art. 553 PL HGGB).

Die Gesellschafter der umzuwandelnden Gesellschaft haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Tag der Umwandlung entstanden sind, nach den bisherigen Grundsätzen über einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab diesem Tag (Art. 584 PL HGGB).

Besteht die Änderung des Wortlauts der Firma, die im Zusammenhang mit der Umwandlung vorgenommen wird, nicht nur in der Änderung der zusätzlichen Bezeichnung, die auf den Charakter der Gesellschaft hinweist, so ist die umgewandelte Gesellschaft verpflichtet, die alte Firma in Klammern neben der neuen Firma mit dem hinzugefügten Wort "vorher" über einen Zeitraum mindestens eines Jahres ab dem Tag der Umwandlung anzugeben (Art. 554 PL HGGB).

 

Bei Rückfragen im Zusammenhang mit der Umwandlung der Rechtsform Ihres Unternehmens kontaktieren Sie bitte den Rechtsberater Jakub Bogdański (jakub.bogdanski@bsjp.pl).