Am 11. September tritt das neue Landschaftsgesetz in Kraft

Landschaftsgesetz

Am 11. September treten neue Vorschriften über die Stärkung der Instrumente zum Landschaftsschutz in Kraft. Ziel des sog. "Landschaftsgesetzes" ist die Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Landschaftskonvention, die durch Polen im Jahre 2004 durch Ordnung von Werbung im öffentlichen Raum ratifiziert worden ist. Die Änderungen beruhen in der Einführung neuer Vorschriften, unter anderem in das Gesetz über öffentliche Wege, über Raumplanung und -bewirtschaftung sowie in das Umweltschutzgesetz.

Das Landschaftsgesetz definiert den Begriff der Werbung, Beschilderung, Landschaft und der Prioritätslandschaft. Der letzte Begriff bezieht sich auf die für die Gesellschaft besonders wertvolle Landschaft, die die Festsetzung besonderer Regeln und Bedingungen für deren Entwicklung erfordert. 
Zu den neuen Pflichten der  Woiwodschaftsversammlungen wird die Verabschiedung  des Landschaftsaudits gehören, aufgrund dessen  insbesondere die in der jeweiligen Woiwodschaft auftretenden Landschaften sowie Standorte und die Weise des Schutzes der Prioritätslandschaften bestimmt werden.
 
Weitreichende Befugnisse zum Schutz der Landschaft erhält vor allem der Gemeinderat, dem der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verabschiedung des lokalen Werbungsgesetzbuches  und der Einführung der Gebühren für die Platzierung von Werbetafeln und -anlagen zuerkannt hat. Die lokalen Behörden werden die Regeln, Bedingungen, Größen und sogar die Art des Baumaterials, das für den Bau von Werbungen auf dem Gebiet der Gemeinde bestimmt ist, festsetzen.  Die Höhe der Gebühr die Platzierung von Werbetafeln wird von der genutzten Fläche und der Expositionsdauer an der zugelassenen Stelle abhängen.
 
Um die gesetzlichen Ziele zu erreichen, werden in den Vorschriften harte Strafen für die Platzierung der Werbungen auf die mit dem Beschluss des Gemeinderates unvereinbare Weise vorgesehen. Die Höhe der Strafe beträgt das Vierzigfache der Werbungsgebühr, die durch die Gemeinde verabschiedet wurde und hängt von der Werbungsfläche und der Anzahl der Tage, an denen die Vorschriften nicht eingehalten wurden, ab. Wird es nicht möglich sein, die Person zu identifizieren, die die Werbung platziert hat, wird der Eigentümer, Erbnießbraucher oder der eigenständige Besitzer der Immobilie mit dieser Strafe belastet. Bestraft wird auch eine Straftat, die in der illegalen Platzierung von Werbungen an öffentlichen Plätzen und Denkmälern beruht.  Neben dem Täter einer solchen Handlung können auch Anstifter und Helfer zur Verantwortung gezogen werden.

Die endgültige Fassung des Gesetzes berücksichtigt den Begriff der im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen räumlichen Dominante nicht. Den Urhebern nach sollte die Dominante in der Beschränkung der Möglichkeit des Baus mancher Objekte (hierunter der Windkraftanlagen) nur auf die im Flächennutzungsplan genannten Gebieten beruhen. Es ist an der Stelle zu betonen, dass im Parlament derzeit an den Änderungen gearbeitet wird, deren Hauptziel in der Einführung zusätzlicher Planungserfordernisse in Bezug auf den Bau von Windkraftanlagen besteht.

Das Gesetzgebungsverfahren können Sie unter dem folgenden Link verfolgen: http://www.sejm.gov.pl/sejm7.nsf/PrzebiegProc.xsp?nr=2964.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte: maciej.prusak@bsjp.pl.