Wir informieren, dass am 01. März eine Regierungsvorlage zu besonderen Lösungen in Bezug auf die Vorbeugung und Bekämpfung der COVID-19, der anderen Infektionskrankheiten und der durch sie ausgelösten Krisensituationen zum Sejm eingegangen ist (Drucksache des Sejm Nr. 265).
Unter diesem Link kann man den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens verfolgen.
Wie wir in der Begründung zur Gesetzesvorlage im Zusammenhang mit der Ausbreitungsgefahr der Infektionen mit SARS CoV-2 lesen, ist es notwendig, besondere Lösungen einzuführen, die es ermöglichen, Maßnahmen zur Minimalisierung der Gefährdung für die öffentliche Gesundheit zu ergreifen, als Ergänzung der grundlegenden Regelungen, welche vor allem im Gesetz vom 05. Dezember 2008 zur Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckungen und Infektionskrankheiten bei Menschen enthalten sind (GBl. von 2019 Pos. 1239, mit spät. Änd.). Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist ein Virus, welches ein Ateminsuffizienzsyndrom hervorrufen kann. Die durch dieses Virus verursachte Krankheit wird dagegen als COVID-19 bezeichnet. SARS-CoV-2 wurde Ende 2019 identifiziert und ist ein neuer Stamm des Coronavirus, das nicht früher bei den Menschen festgestellt worden war.
Das Gesetz bestimmt insbesondere Regeln und Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckung und Ausbreitung der Infektionskrankheit bei Menschen, die durch das Virus SARS-CoV-2 verursacht worden ist, darunter Regeln und Methoden zum Ergreifen von Maßnahmen zur Epidemieabwehr und Vorbeugung zwecks Beseitigung der Infektionsquellen und Eindämmung der Ausbreitung dieser Krankheit etc.
Aus Sicht des Arbeitsrechts ist es relevant, u.a. die ortsunabhängige Arbeit auf bestimmte Zeit (Art. 3) einzuführen. Wenn die oben genannte Gesetzesvorlage in der bisherigen Form angenommen wird, wird der Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage für die Einführung der ortsunabhängigen Arbeit in seinem Arbeitsbetrieb haben. So wie wir das verstehen, soll der Arbeitgeber auch dazu berechtigt sein, die ortsunabhängige Arbeit im Falle des Verdachts einer anderen Infektionskrankheit einzuführen, wie der Name der Gesetzesvorlage andeutet, was sich derzeit jedoch nicht aus ihrem Inhalt ergibt.
In unserem letzten Artikel haben wir über die Notwendigkeit der Regelung der ortsunabhängigen Arbeit geschrieben.
Des Weiteren wurden Regelungen eingeführt, welche den Anspruch auf Erhalt des zusätzlichen Betreuungsgelds für die Eltern, die von der Arbeit wegen Kinderbetreuung freigestellt sind, für den Zeitraum von nicht länger als 14 Tagen, gewährleisten, falls die Kinderkrippe, der Kinderclub, der Kindergarten oder die Schule, die/den das Kind besucht, geschlossen ist (Art. 4).
Wird das Gesetz verabschiedet, werden die Rechtsfolgen der eingeführten Änderungen näher beschrieben.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Weitere Informationen zu diesem Thema erteilt Ihnen gern Rechtsanwalt, Herr Mateusz Pergałowski (mateusz.pergalowski@bsjp.pl).