Erfolg der BSJP vor dem Vergabegericht in einem marktrelevanten Fall über die Gültigkeitsdauer einer Bietungsgarantie

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass am 1. August 2022 das Landgericht in Warschau - das Gericht für öffentliche Aufträge - ein Urteil erlassen hat, das die Entscheidung der Nationalen Berufungskammer abändert, mit der der Auftraggeber verpflichtet wurde, das Angebot unseres Kunden in der Ausschreibung für den Abschnitt der Schnellstraße S10 Solec - Emilianowo abzulehnen, weil die Bietungsgarantie (nach Ansicht der Kammer) fälschlicherweise in Form einer Bankgarantie vorgelegt wurde, die es dem Auftraggeber ermöglichte, die Zahlung nur innerhalb der Angebotsfrist zu verlangen.

Das Urteil des Gerichts bestätigt die Richtigkeit der auf diese Weise geleisteten Bietungsgarantie. Das Gerichtsurteil hebt die ungünstige Entscheidung der Nationalen Berufungskammer in vollem Umfang auf und macht den Weg frei für die Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Auftraggeber, der das günstigste Angebot in Höhe von ca. 239 Mio. PLN eingereicht hat.

Die Entscheidung des Gerichts in der oben beschriebenen Rechtssache ist von zentraler Bedeutung für den gesamten Markt des öffentlichen Auftragswesens, da die Frage der Gültigkeitsdauer einer in Form einer Garantie eingereichten Bietungsgarantie in den letzten Jahren zu den umstrittensten Fragen des Vergaberechts gehört hat.

In der Rechtsprechung  Nationalen Berufungskammer haben sich bisher zwei Ansichten zu dieser Frage herauskristallisiert. Nach der ersten Variante (die derzeit vom Vergabegericht bestätigt wird) ist ein Auftragnehmer nur während des Zeitraums, in dem das Angebot verbindlich ist, verpflichtet, eine Bietungsgarantie zu stellen. Dies ist die einzige Verpflichtung, die sich eindeutig aus dem polnischen Vergaberecht ergibt, da der Auftraggeber nur während der Bindefrist des Angebots berechtigt ist, die Bietungsgarantie einzubehalten, während er nach Ablauf dieser Frist verpflichtet ist, die Bietungsgarantie unverzüglich zurückzugeben.

In einem Großteil der Urteile - darunter auch in dem angefochtenen und inzwischen geänderten Urteil vom 2. Mai dieses Jahres - wurde jedoch eine andere Auffassung vertreten. Es wurde argumentiert, dass eine Bietungsgarantie, die in Form einer (Bank-/Versicherungs-)Garantie vorgelegt wird, dem öffentlichen Auftraggeber eine zusätzliche Frist einräumen sollte, um die Zahlung nach Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen. Damit sollte verhindert werden, dass der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer sich der Unterzeichnung des Vertrags am letzten Tag der Ausschreibungsfrist entzieht, keine Zeit mehr hat, eine Zahlungsaufforderung auszusprechen.

In der Berufung gegen das Urteil der Vergabekammer und in der mündlichen Verhandlung haben die Anwälte der BSJP-Abteilung für Vergaberecht eine Reihe von wichtigen Argumenten für die Ablehnung der zweiten, für die Auftragnehmer ungünstigen Auffassung der Kammer vorgebracht. Das Gericht teilte diese Auffassung und beschloss, das Urteil der Kammer zu ändern.

Es ist zu betonen, dass das Vergabegericht nur selten Urteile erlässt, die die Entscheidungen der Kammer abändern. Wir hoffen, dass die oben genannte Entscheidung des Gerichtshofs zur Vereinheitlichung der Auslegung des Vergaberechts in diesem für Auftragnehmer sensiblen Bereich beitragen wird.

Das Verfahren wurde im Namen der BSJP von Rechtsanwalt Jarosław Sroka und Rechtsanwalt Grzegorz Wąsiewski und dem Rechtsanwaltsreferendar Adam Jeżewski geführt.