Änderungen des Gesetzes über Raumplanung und -entwicklung

Am 24. September 2023 trat ein Teil der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes über Raumordnung und -entwicklung und einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt 2023, Pos. 1688 - im Folgenden "Änderungsgesetz") in Kraft, das eine äußerst umfangreiche Änderung des Gesetzes vom 27. März 2003 über Raumordnung und                                   -entwicklung und zur Änderung Dutzender anderer Gesetze enthält.

Die wichtigsten Änderungen, die durch das oben genannte Änderungsgesetz eingeführt wurden, sind nachstehend zusammengefasst.

1. Es wurde ein neues Planungsinstrument eingeführt - der kommunale Rahmenplan der Gemeinde (Art. 13a), der für die gesamte Gemeinde (mit Ausnahme geschlossener Gebiete) verbindlich als örtliches Gesetz erlassen wird und die Studie über die räumlichen Entwicklungsbedingungen und -richtungen der Gemeinde ersetzt. Die kommunalen Raumplanungsstudien bleiben bis zum Inkrafttreten des kommunalen Gesamtplans in der Gemeinde in Kraft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 (Art. 65 des Änderungsgesetzes).

Die Festlegungen des kommunalen Rahmenplans sind sowohl für die örtlichen Planungen als auch für die Bauleitplanung verbindlich. Der Plan gibt den Rahmen für die angestrebte räumliche Entwicklung vor und liefert Leitlinien für detaillierte Gestaltungsmaßnahmen in nachfolgenden Planungsphasen.

Der Rahmenplan legt Planungszonen (Art. 13c) und städtische Standards (Art. 13e) fest und kann auch ergänzende Bebauungsgebiete und innerstädtische Bebauungsgebiete definieren.

2. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung von Raumplanungsakten wurde durch folgende Maßnahmen sichergestellt (Kapitel 1a "Beteiligung der Öffentlichkeit"):

1) den Betroffenen die Möglichkeit geben, sich an der Ausarbeitung von Raumordnungsakten zu beteiligen, indem sie sich äußern, Vorschläge einreichen oder an öffentlichen Anhörungen teilnehmen;

2) die Bedürfnisse, Standpunkte und Ideen der Beteiligten in Bezug auf die Raumordnungspolitik der Gemeinde ermitteln;

3) Initiierung, Ermöglichung und Unterstützung von Aktivitäten zur Entwicklung des Dialogs zwischen den Akteuren bei der Gestaltung und Umsetzung der Raumordnungspolitik und zur Stärkung der Beteiligung der Akteure an der Gestaltung und Umsetzung der Raumordnungspolitik.

Der Kreis der Beteiligten an der Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst natürliche Personen, juristische Personen, Organisationseinheiten, die keine juristischen Personen sind und denen das Gesetz Rechtsfähigkeit verleiht, lokale Regierungseinheiten und ihre Organisationseinheiten, öffentliche Behörden und andere Einrichtungen, insbesondere Hilfseinheiten der Gemeinde und beratende Organe der Gemeinde.

3. Es wurde eine neue, besondere Form des lokalen Plans eingeführt - der integrierte Investitionsplan (Art. 37ea), der für jede Investition gilt und vom Gemeinderat auf Antrag des Investors, der über den Gemeindevorsteher, den Bürgermeister oder den Stadtpräsidenten gestellt wird, verabschiedet wird. Der integrierte Investitionsplan deckt das Gebiet der Hauptinvestition und der ergänzenden Investition ab, und mit seinem Inkrafttreten verlieren die lokalen Pläne oder ihre Teile, die sich auf das von diesem integrierten Plan abgedeckte Gebiet beziehen, ihre Gültigkeit. Der Investor, der einen Antrag auf Annahme des Plans stellt, fügt seinen Planentwurf bei. Der Antrag auf Erlass des integrierten Investitionsplans wird vom Stadtpräsidenten, Bürgermeister oder Gemeindevorsteher innerhalb von drei Tagen nach seinem Eingang im städtischen Register veröffentlicht und an den Gemeinderat weitergeleitet.

Der Investor und die Gemeinde schließen einen städtebaulichen Vertrag in Form einer notariellen Urkunde (Art. 37ed) ab, der die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien regelt, einschließlich der Verpflichtung des Investors, die ergänzende Investition durchzuführen, und zwar insbesondere:

1) die Immobilien, die zum Gegenstand des Hauptinvestition gehören, zu übergeben;

2) die Kosten für die Durchführung der ergänzenden Investition ganz oder teilweise zu decken, einschließlich der Zahlung des Preises für die Immobilie;

3) die Kosten, die der Gemeinde durch die Annahme des integrierten Investitionsplans entstehen, ganz oder teilweise zu decken.

Ist der Investor Eigentümer oder Erbnießbraucher der Immobilie, auf der die ergänzende Investition realisiert werden soll, verpflichtet er sich durch städtebaulichen Vertrag, diese Immobilie an die Gemeinde zu veräußern. Ein Dritter, der Eigentümer oder Erbnießbraucher der Immobilie ist, auf der die ergänzende Investition realisiert werden soll, kann sich durch städtebaulichen Vertrag verpflichten, diese Immobilie an die Gemeinde zu veräußern.

4. Es wurde eine Beschränkung für die Gültigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen eingeführt, die vorbehaltlich des Art. 62 des Änderungsgesetzes fünf Jahre ab dem Datum ihrer Rechtskraft gelten. Dies ist der Zeitraum, den ein Investor hat, um eine Baugenehmigung zu erhalten oder mit der Investition zu beginnen.

5. In bestimmten Fällen wurde ein vereinfachtes Planungsverfahren eingeführt (Art. 27b), ebenso wie die Möglichkeit gleichzeitiger Verfahren für verschiedene Rechtsakte und die Notwendigkeit wiederholter öffentlicher Anhörungen wurde eingeschränkt.

6. Es wurde eine Reihe von Bestimmungen eingeführt (Kapitel 5b), die eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines neuen öffentlichen Registers, des Stadtregisters, bilden, das eine Quelle für Informationen und Daten, einschließlich räumlicher Daten im Bereich der Planung und Raumentwicklung, sein wird, wie z. B. Dokumente, die im Zuge der Ausarbeitung von Planungsakten erstellt wurden, Berichte über öffentliche Anhörungen, Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Raumplanung, Entscheidungen von Aufsichtsorganen. Das Register wird in einem teleinformatischen System geführt und ist ein kostenloses integriertes System, das allen interessierten Parteien zugänglich ist. Die Vorschriften für dieses Register sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Sollten Sie Fragen zu den Änderungen haben, wenden Sie sich bitte an unseren Experten: Maciej Prusak (maciej.prusak@bsjp.pl).