Neue rechtliche Regelungen über das Landesgerichtsregister

In der letzten Zeit hat der Gesetzgeber wesentliche Änderungen in das Gesetz vom  20. August 1997 über das Landesgerichtsregister (Ges. Bl. Nr. 121, Pos. 769) [nachfolgend: KRS] eingeführt. Es geht hier um das Gesetz vom 26. Juni 2014 über die Änderung des Landesgerichtsregistergesetzes und mancher anderer Gesetze (Ges. Bl. 2014 Pos. 1161) sowie das Gesetz vom 28. November 2014 über die Änderung des Landesgerichtsregistergesetzes und mancher anderer Gesetze (Ges. Bl. 2014 Pos. 1924). Der erste der genannten Rechtsakte novelliert die Regeln der Einholung der Identifizierungsnummer REGON und der Steuernummer NIP durch die ins KRS eingetragenen Rechtssubjekte. Der zweite Rechtsakt konzentriert sich auf sog. "tote Gesellschaften", es handelt sich hier um die ins KRS eingetragenen Rechtssubjekte, die aber keine wirtschaftliche Tätigkeit führen und ihre Aufgaben und Ziele nicht realisieren.

Grundsätzlich hat der erste Rechtsakt, der am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, das Registrierungsverfahren zu verkürzen, infolgedessen die ins KRS eingetragenen Rechtssubjekte ihre wirtschaftliche Tätigkeit schneller aufnehmen können. Gemäß der Absicht des Gesetzgebers werden die Nummer REGON und NIP automatisch, ohne zusätzliche Anträge stellen zu müssen, vergeben und im Register nach deren Übergabe aus dem Zentralen Unternehmensregister - Landesregister der Steuerzahler und dem Landesregister der Wirtschaftsunternehmen veröffentlicht. Somit genügt es, ein Formular auszufüllen und es samt erforderlichen Anlagen einzureichen. Die ins KRS eingetragenen Rechtssubjekte, außer den im Register der zahlungsunfähigen Schuldner eingetragenen und in Art. 49a Abs. 1 KRS genannten Rechtssubjekten, sind verpflichtet, innerhalb von 21 Tagen ab Eintragung eine aktualisierende und identifizierende Anmeldung durchzuführen. Die Novellierung betrifft auch die rechtliche Regelung des Tätigkeitsgegenstandes. In dem novellierten Rechtsstand ist die Angabe von "höchstens zehn Posten" erforderlich, hierin der überwiegenden Tätigkeit. Im Gesellschaftsvertrag aber können mehrere Tätigkeitsgegenstände genannt werden. Die Rechtssubjekte, die schon im Register eingetragen sind, sind verpflichtet, bei der Stellung des ersten Antrags auf Änderung der Angaben im KRS die veröffentlichten Informationen an die neue Regelung spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzupassen.

Die nächste Novellierung, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, konzentriert sich auf das sog. "Zwangsverfahren". Beim Verzug des betreffenden Rechtssubjekts mit der fristgerechten Stellung des Antrags oder anderer erforderlicher Dokumente setzt das Registergericht eine zusätzliche Frist von 7 Tagen zur Vermeidung der Geldstrafe fest. Das  Registergericht kann das o.g. Verfahren nicht einleiten oder das inzwischen eingeleitete Verfahren einstellen, wenn aus den Umständen der Sache resultieren wird, dass das Verfahren zu dem gewünschten Ergebnis nicht führt, d.h. zur Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Pflichten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des neuen Rechtsstandes die Möglichkeit zulässt, das Zwangsverfahren erneut einzuleiten, wenn es "in Kenntnis gesetzt wird, dass sich die Rechts- oder Sachlage des Rechtssubjekts so geändert hat, dass das Zwangsverfahren wirksam geführt werden kann". Im Hinblick auf die Voraussetzung der Sicherheit des Rechtsverkehrs kann das Registergericht die Eintragung oder die Löschung von Daten, die der tatsächlichen Lage entsprechen, von Amts wegen vornehmen, soweit sich die Dokumente, die die Grundlage der Eintragung oder Löschung darstellen, in der Registerakte befinden und diese Daten wesentlich sind.

Eine wichtige Neuerung sind die Kompetenzen des Registergerichts zur Auflösung des ins Register eingetragenen Rechtssubjekts ohne Durchführung des Liquidationsverfahrens, was der Fall ist, wenn:

  1. das Insolvenzgericht bei der Zurückweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung oder bei der Einstellung des Insolvenzverfahrens feststellt, dass das in der Sache angesammelte Material  eine Grundlage für die Auflösung ohne Durchführung des Liquidationsverfahrens darstellt; 
  2. der Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wurde, und dies aus dem Grund, dass das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners für die Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht; 
  3. eine Entscheidung über den Verzicht auf das Zwangsverfahren oder dessen Einstellung erlassen wurde; 
  4. trotz Aufforderung des Registergerichts die Jahresabschlüsse für die nächsten 2 Geschäftsjahre nicht abgegeben wurden; 
  5. trotz zweimaliger Aufforderung des Registergerichts die anderen Pflichten, von denen in Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister die Rede ist, nicht erfüllt wurden. 

Das Registergericht ist verpflichtet, das Verfahren in Sachen der Auflösung des Rechtssubjektes im Gerichts- und Wirtschaftsblatt ausnahmsweise auf eine andere Art und Weise bekannt zu machen. Die Feststellung, dass das Rechtssubjekt keine Wirtschaftstätigkeit führt und dass es kein zu veräußerndes Vermögen hat, führt zur Entscheidung über die Auflösung des Rechtssubjekts ohne Durchführung des Liquidationsverfahrens und dessen Löschung im Register wird angeordnet. Das eingeleitete Verfahren wird eingestellt, falls es festgestellt wird, dass dieses Rechtssubjekt ein zu veräußerndes Vermögen hat oder tatsächlich die Wirtschaftstätigkeit führt oder wenn andere Umstände vorliegen, die gegen die Auflösung dieses Rechtssubjekts ohne Durchführung des Liquidationsverfahrens sind, hierin insbesondere durch das Interesse des Gläubigers begründete Umstände.

Äußerst bedeutend ist die Tatsache, dass der Staatsschatz das Vermögen, das nach dem im Register gelöschten Rechtssubjekt bleibt und worüber ein zuständiges Organ nicht verfügt hat, ungeachtet des Grundes der Löschung im Rahmen der Novellierung unentgeltlich kraft Gesetzes erwirbt. Gesellschafter, Gemeinschaftsmitglieder und andere Personen, die zur Beteiligung am Liquidationsvermögen berechtigt sind, können ihre Rechte geltend machen, wenn sie gemeinsam mindestens zwei Drittel der Stimmen vertreten und wenn sie nachweisen, dass alle Gläubiger befriedigt oder gesichert worden sind. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Erwerb des Vermögens durch den Staatsschatz gegen den Staatsschatz nicht geltend gemacht werden. Sollte aber der Gläubiger vor dem Erwerb des Vermögens durch den Staatsschatz den Vollstreckungstitel gegen das im Register gelöschte Rechtssubjekt erlangen, so erlischt der in diesem Titel festgesetzte Anspruch, wenn der Gläubiger keinen Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens innerhalb eines Jahres ab Erwerb des Vermögens durch den Staatsschatz stellt. 

Es ist auch darauf hinzuweisen: Sollte im Vertrag oder in der Satzung einer juristischen Person die Bestimmung des nach der Liquidation dieser Person verbleibenden Vermögens festgesetzt werden und sollten die Sonderverschriften eine solche Möglichkeit vorsehen, dann übergibt ein für den Wohnsitz der juristischen Person zuständiger Landrat das durch den Staatsschatz erworbene Vermögen für ein bestimmtes Ziel in einer Frist von einem Jahr ab Aufdeckung dieses Vermögens.

Durch Gesetzgebungsmaßnahmen hat der Gesetzgeber vor, das Verfahren der Eintragung ins Landesgerichtsregister weitgehend zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie auch die aktuellste Version des Registers zugänglich zu machen, damit keine mit dem Sachverhalt unvereinbaren Eintragungen im Register befindlich sind.