Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehend finden Sie die aktuellen Regeln für die Verlängerung der Pachtdauer für Immobilien aus dem Bestand an landwirtschaftlichem Eigentum des Staatsschatzes, die sich aus der Verordnung Nr. 33/2023/Z des Generaldirektors des Nationalzentrums für die Unterstützung der Landwirtschaft (nachfolgend: KOWR) vom 19. April 2023 ergeben:
1. Gemäß dem Gesetz vom 19. Oktober 1991 über die Bewirtschaftung Landgrundstücke des Staatsschatzes (Gesetzblatt 2022, Pos. 2329, im Folgenden "Bewirtschaftungsgesetz") werden Pachtverträge für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen;2. Bei der Laufzeit des Pachtvertrags wird die Möglichkeit der Teilnahme des Pächters an Programmen berücksichtigt, die aus Fördermitteln finanziert oder mitfinanziert werden;
3. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Punkt 1 des Bewirtschaftungsgesetzes legt der bisherige Pächter bei einer Außenstelle KOWR eine Erklärung über seine Absicht vor, die Pacht fortzusetzen;
4. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses abzugeben. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der Außenstelle KOWR;
5. Sieht KOWR die Möglichkeit einer weiteren Verpachtung vor, kann es den Pächter rechtzeitig über das bevorstehende Ablaufdatum des Vertrags und das Verfahren für dessen Verlängerung informieren;
6. Bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Verpachtung des Grundstücks prüft KOWR die anhängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (implizit - in Bezug auf das Grundstück und den bisherigen Pächter) sowie die Notwendigkeit, das Grundstück für andere Zwecke zu nutzen, insbesondere für die in Art. 24 des Bewirtschaftungsgesetzes genannten;
7. Der Pachtvertrag wird zu neuen, mit KOWR vereinbarten Bedingungen verlängert, wobei der Pachtzins nicht niedriger sein darf als der vorherige;
8. KOWR prüft den verlängerten Vertrag im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Fortsetzung in der bestehenden oder geänderten Form und auf die Höhe des Pachtzinses;
9. Die neuen Pachtbedingungen sollten innerhalb eines Monats nach Vorlage der Erklärung vereinbart werden;
10. Wird die Absichtserklärung zur Weiterverpachtung der in den Punkten 3 bis 4 genannten Grundstücke nicht fristgerecht abgegeben und werden keine neuen Pachtbedingungen gemäß Punkt 7 vereinbart, so wird der Pachtvertrag nach einer schriftlichen oder öffentlichen mündlichen Ausschreibung geschlossen;
11. Die Vorlage der Bedingungen für die Weiterverpachtung an den Pächter bedeutet nicht, dass innerhalb dieser Frist eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden muss. Die Vertragsparteien haben bis zum Ende der Pachtdauer Zeit, sie anzunehmen oder gegebenenfalls Verhandlungen aufzunehmen;
12. Erzielen die Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit keine Einigung über die Bedingungen der weiteren Verpachtung, so erlischt der Vertrag;
13. KOWRist nicht verpflichtet, den Vertrag auf Antrag des Pächters in jedem Fall automatisch zu verlängern, ohne "andere Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung des betreffenden Pachtvertrags" zu berücksichtigen;
14. Vor der Festlegung neuer Pachtbedingungen überprüft KOWR das Pachtobjekt im Einklang mit den Leitlinien für die Führungsstruktur;
15. Bedingungen für die Verlängerung des Pachtvertrages (neben der rechtzeitigen Abgabe einer Absichtserklärung zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses) sind:
15.1. die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Pächters aus dem Pachtvertrag (einschließlich der rationellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Pachtobjekts durch den Pächter),
15.2. die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Pächters sowohl gegenüber KOWR als auch und von anderen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Pachtobjekt,
15.3. die finanzielle Glaubwürdigkeit des Pächters,
15.4. die Sicherung der Forderungen gegenüber KOWR,
15.5. der Pachtgegenstand aus dem Vertrag war nicht unterverpachtet.
16. Unter Berücksichtigung der Punkte 15.3. und 15.4. muss der Pächter vor Abschluss eines Nachtrags zur Verlängerung des Pachtvertrags unter anderem Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Sicherheiten vorlegen;